Vereinbarung zur Sicherstellung
der Patientenrechte (Österreich)
Diese 37 Artikel umfassende Patientencharta
ist am 4. September 2001 veröffentlicht worden. Interessante Artikel sind
beispielsweise: Artikel 23 (Die Aufklärung von Minderjährigen hat
ihrem jeweiligen Entwicklungsstand entsprechend zu erfolgen) oder Artikel 28
(Die Träger von Krankenanstalten haben organisatorisch dafür vorzusorgen,
dass schulpflichtigen Kindern bei einem längeren stationären Aufenthalt
nach Massgabe schulrechtlicher Bestimmungen Unterricht erteilt werden kann.).
Im Artikel 29 heisst es u.a.: "Zur Vertretung von Patienteninteressen sind
unabhängige Patientenvertretungen einzurichten und mit den notwendigen
Personal- und Sacherfordernissen auszustatten. Die unabhängigen Patientenvertretungen
sind bei ihrer Tätigkeit weisungsfrei zu stellen und zur Verschwiegenheit
zu verpflichten. Es ist ihnen die Behandlung von Beschwerden von Patienten und
Patientinnen und Angehörigen, die Aufklärung von Mängeln und
Missständen und die Erteilung von Auskünften zu übertragen. Patientenvertretungen
können Empfehlungen abgeben." Die unabhängigen Patientenvertretungen
haben mit Patientenselbsthilfegruppen, die Patienteninteressen wahrnehmen, die
Zusammenarbeit zu suchen.
Quelle: "Gesundheitspolitische Informationen"
(GPI), Nr. 1/2002.