GPI Nr. 1/2002

 

 

 

 


 


Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Österreich)

Diese 37 Artikel umfassende Patientencharta ist am 4. September 2001 veröffentlicht worden. Interessante Artikel sind beispielsweise: Artikel 23 (Die Aufklärung von Minderjährigen hat ihrem jeweiligen Entwicklungsstand entsprechend zu erfolgen) oder Artikel 28 (Die Träger von Krankenanstalten haben organisatorisch dafür vorzusorgen, dass schulpflichtigen Kindern bei einem längeren stationären Aufenthalt nach Massgabe schulrechtlicher Bestimmungen Unterricht erteilt werden kann.). Im Artikel 29 heisst es u.a.: "Zur Vertretung von Patienteninteressen sind unabhängige Patientenvertretungen einzurichten und mit den notwendigen Personal- und Sacherfordernissen auszustatten. Die unabhängigen Patientenvertretungen sind bei ihrer Tätigkeit weisungsfrei zu stellen und zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Es ist ihnen die Behandlung von Beschwerden von Patienten und Patientinnen und Angehörigen, die Aufklärung von Mängeln und Missständen und die Erteilung von Auskünften zu übertragen. Patientenvertretungen können Empfehlungen abgeben." Die unabhängigen Patientenvertretungen haben mit Patientenselbsthilfegruppen, die Patienteninteressen wahrnehmen, die Zusammenarbeit zu suchen.

Quelle: "Gesundheitspolitische Informationen" (GPI), Nr. 1/2002.