Leitartikel: Behandlungsfehler - wie die Position der PatientInnen stärken?
(Jost Gross)
Untersuchungen in Deutschland, England und den USA zeigen eine zunehmende Tendenz
von Infektionsraten an Spitälern - oder vielleicht ist das Bewusstsein
darüber auch eine Folge der Verstärkung entsprechender Qualitätssicherungsprogramme.
Früher hat man überraschende Todesfälle im Spital als ein Stück
weit unvermeidbar betrachtet, als tragische Unglücksfälle. Heute sieht
man die Zusammenhänge zwischen persönlicher Verantwortung und Organisationsverschulden
des Spitalträgers klarer. Immerhin scheinen zunehmend therapeutisch resistente
Bakterien und andere Infektionsherde den Spitalverantwortlichen grosse Probleme
zu bereiten.
Was ist zu tun?
Zunächst ist sicher gleichermassen falsch, das Haftpflichtrecht inhaltlich
zu verschärfen oder umgekehrt zu mildern, z.B. durch eine Aufweichung der
Strafbarkeit der ärztlichen Körperverletzung. Aber im verfahrensrechtlichen
Teil der ausstehenden Revision des Haftpflichtrechts sind durchaus Verbesserungen
zugunsten der PatientInnen notwendig:
- Die Patientin sollte in einem Arzt- oder Spitalhaftpflichtfall nur nachweisen
müssen, dass das gesundheitsschädigende Behandlungsergebnis mit
grosser Wahrscheinlichkeit das Ergebnis ärztlichen oder pflegerischen
Handelns ist, im übrigen obliegt der Entlastungsbeweis dem Arzt oder
Spitalträger.
- Ein Schadenersatzanspruch aus Haftung für ärztliches oder pflegerisches
Fehlverhalten darf nicht verjähren, bevor die geschädigte Patientin
Kenntnis von der Beeinträchtigung und von der Person des Schädigers
erlangt hat.
Trotzdem wird es immer PatientInnen geben, die an ihrer Gesundheit geschädigt
werden, ohne dass dies der behandelnden Ärztin oder dem Spital zum Vorwurf
gemacht werden könnte. Die materiellen Folgen und die daraus resultierende
persönliche Belastung können gleichwohl äusserst schwer sein,
z.B. lebenslange Invalidität und Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
Hier könnte ein Patientenfonds oder eine Patientenversicherung eine wichtige
Funktion erfüllen. Eine solche Institution stünde den betroffenen
PatientInnen und ihren Angehörigen zunächst beratend zur Seite, wenn
zu entscheiden ist, ob ein Haftpflichtfall, ein sozialversicherungsrechtlich
gedecktes Risiko, oder ein unverschuldeter Behandlungsschaden vorliegt. In Härtefällen
wäre Soforthilfe zu leisten. Ergibt das Verfahren einen unverschuldeten
Behandlungsschaden, so ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. Damit
könnte auch ein gewichtiger Beitrag zur Entspannung des Verhältnisses
zwischen Arzt und PatientIn geleistet werden.
Jost Gross, Nationalrat
Präsident SGGP
Quelle: "Gesundheitspolitische Informationen" (GPI), Nr. 2/2001