GPI Nr. 2/2001

 

 

 

 


 


Leitartikel: Behandlungsfehler - wie die Position der PatientInnen stärken? (Jost Gross)

Untersuchungen in Deutschland, England und den USA zeigen eine zunehmende Tendenz von Infektionsraten an Spitälern - oder vielleicht ist das Bewusstsein darüber auch eine Folge der Verstärkung entsprechender Qualitätssicherungsprogramme. Früher hat man überraschende Todesfälle im Spital als ein Stück weit unvermeidbar betrachtet, als tragische Unglücksfälle. Heute sieht man die Zusammenhänge zwischen persönlicher Verantwortung und Organisationsverschulden des Spitalträgers klarer. Immerhin scheinen zunehmend therapeutisch resistente Bakterien und andere Infektionsherde den Spitalverantwortlichen grosse Probleme zu bereiten.

Was ist zu tun?
Zunächst ist sicher gleichermassen falsch, das Haftpflichtrecht inhaltlich zu verschärfen oder umgekehrt zu mildern, z.B. durch eine Aufweichung der Strafbarkeit der ärztlichen Körperverletzung. Aber im verfahrensrechtlichen Teil der ausstehenden Revision des Haftpflichtrechts sind durchaus Verbesserungen zugunsten der PatientInnen notwendig:

  • Die Patientin sollte in einem Arzt- oder Spitalhaftpflichtfall nur nachweisen müssen, dass das gesundheitsschädigende Behandlungsergebnis mit grosser Wahrscheinlichkeit das Ergebnis ärztlichen oder pflegerischen Handelns ist, im übrigen obliegt der Entlastungsbeweis dem Arzt oder Spitalträger.
  • Ein Schadenersatzanspruch aus Haftung für ärztliches oder pflegerisches Fehlverhalten darf nicht verjähren, bevor die geschädigte Patientin Kenntnis von der Beeinträchtigung und von der Person des Schädigers erlangt hat.

Trotzdem wird es immer PatientInnen geben, die an ihrer Gesundheit geschädigt werden, ohne dass dies der behandelnden Ärztin oder dem Spital zum Vorwurf gemacht werden könnte. Die materiellen Folgen und die daraus resultierende persönliche Belastung können gleichwohl äusserst schwer sein, z.B. lebenslange Invalidität und Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.

Hier könnte ein Patientenfonds oder eine Patientenversicherung eine wichtige Funktion erfüllen. Eine solche Institution stünde den betroffenen PatientInnen und ihren Angehörigen zunächst beratend zur Seite, wenn zu entscheiden ist, ob ein Haftpflichtfall, ein sozialversicherungsrechtlich gedecktes Risiko, oder ein unverschuldeter Behandlungsschaden vorliegt. In Härtefällen wäre Soforthilfe zu leisten. Ergibt das Verfahren einen unverschuldeten Behandlungsschaden, so ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. Damit könnte auch ein gewichtiger Beitrag zur Entspannung des Verhältnisses zwischen Arzt und PatientIn geleistet werden.


Jost Gross, Nationalrat
Präsident SGGP


Quelle: "Gesundheitspolitische Informationen" (GPI), Nr. 2/2001